Rückzahlungsklausel bei arbeitgeberveranlasster Kündigung

1. Es ist grundsätzlich zulässig, eine Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere für Fälle der Eigenkündigung.

2. Verwendet der Arbeitgeber die Vereinbarung mehrfach, unterliegt sie den Wirksamkeitsvoraussetzungen der §§ 305 ff. BGB.

3. Differenziert die Klausel nicht nach dem Grund der Eigenkündigung des Arbeitnehmers, benachteiligt ihn dies unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB. Eine solche Vereinbarung ist insgesamt unwirksam.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 3 AZR 791/09

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Beklagte war als Servicekraft für seine Arbeitgeberin tätig. Er schloss mit ihr eine Rückzahlungsvereinbarung für eine von ihr vollständig fi nanzierte Ausbildung zum Triebwagenführer. Die Klägerin verwendete die identische Vereinbarung in weiteren 25 Fällen. Sie sah einen Kostenerstattungsanspruch u. a. vor, wenn der Beklagte vor Ende der Ausbildung oder vor Ablauf von zwei Jahren danach kündigt. Weitere Regelungen für den Fall der Eigenkündigung gab es nicht.

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