Schriftformerfordenis der Befristung bei Zeichnung „im Auftrag“
Problempunkt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Befristung sowie hilfsweise um ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger absolvierte zunächst ab dem 10.8.2010 eine Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen (FKEP). Im unmittelbaren Anschluss war er bei der Beklagten, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), aufgrund befristeter Arbeitsverträge tätig vom 14.12.2012 bis zum 30.6.2013, verlängert am 14.6.2016 bis zum 31.12.2013 sowie verlängert am 27.12.2013 bis zum 8.2.2014.
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Volker Stück
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Vorliegend stritten die Parteien über die rechtliche Wirksamkeit einvernehmlich getroffener Befristungsabreden. Der
Nachweisgesetz – Was lange währt, wird leider Papierflut
Das NachwG beruht auf der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und
Ausgangslage
Im Rahmen des Sozialschutz-Pakets zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie beschloss die Bundesregierung im März 2020 eine
Vor dem Thüringer LAG stritten die Parteien über die Wirksamkeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags.
Der
Problempunkt
Vorliegend stritten die Parteien über die rechtliche Wirksamkeit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Befristungsabrede
Erheblich verschärfte Anforderungen
Die EU-Mitgliedstaaten waren verpflichtet, bis zum 31.7.2022 Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen