Schriftformerfordenis der Befristung bei Zeichnung „im Auftrag“

§ 14 Abs. 2 und 4 TzBfG; §§ 126 Abs. 1, 164 Abs. 1 BGB

1. Ein früheres Berufsausbildungsverhältnis unterfällt nicht dem Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.

2. Die Unterzeichnung einer Befristungsabrede „im Auftrag“ ist nicht formunwirksam, wenn die Unterzeichner erkennbar für den Arbeitgeber handeln. Die Zusätze „iV“ und iA“ werden häufig nur verwendet, um unterschiedliche Hierarchieebenen auszudrücken, ohne sorgfältig dazwischen zu unterscheiden.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 12. April 2017 – 7 AZR 446/15

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Befristung sowie hilfsweise um ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger absolvierte zunächst ab dem 10.8.2010 eine Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen (FKEP). Im unmittelbaren Anschluss war er bei der Beklagten, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), aufgrund befristeter Arbeitsverträge tätig vom 14.12.2012 bis zum 30.6.2013, verlängert am 14.6.2016 bis zum 31.12.2013 sowie verlängert am 27.12.2013 bis zum 8.2.2014.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Schriftformerfordenis der Befristung bei Zeichnung „im Auftrag“
Seite 119
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