Schriftformerfordenis der Befristung bei Zeichnung „im Auftrag“
Problempunkt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Befristung sowie hilfsweise um ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger absolvierte zunächst ab dem 10.8.2010 eine Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen (FKEP). Im unmittelbaren Anschluss war er bei der Beklagten, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), aufgrund befristeter Arbeitsverträge tätig vom 14.12.2012 bis zum 30.6.2013, verlängert am 14.6.2016 bis zum 31.12.2013 sowie verlängert am 27.12.2013 bis zum 8.2.2014.
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Problempunkt
Vorliegend stritten die Parteien über die rechtliche Wirksamkeit einvernehmlich getroffener Befristungsabreden. Der
Schriftform und Nachweis
In Deutschland ist der Abschluss eines Arbeitsvertrags formfrei möglich, allerdings ist der Arbeitgeber
Vor dem Thüringer LAG stritten die Parteien über die Wirksamkeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags.
Der
Problempunkt
Vorliegend stritten die Parteien über die rechtliche Wirksamkeit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Befristungsabrede
Erheblich verschärfte Anforderungen
Die EU-Mitgliedstaaten waren verpflichtet, bis zum 31.7.2022 Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen
§ 625 BGB bestimmt: „Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles