Schutz vor Diskriminierung wegen behinderter Angehöriger
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Schutz vor Diskriminierung wegen behinderter Angehöriger
Problempunkt
Nach bisherigem Verständnis der in Deutschland durch das AGG umgesetzten Antidiskriminierungsrichtlinie war nur derjenige vor einer Benachteiligung geschützt, der selbst Träger eines der Merkmale in § 1 AGG ist. Diskriminierungen, die wegen anderer Personen erfolgen, aber den Arbeitnehmer tangieren, waren nicht erfasst.
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