Schutz vor Diskriminierung wegen behinderter Angehöriger

1. Benachteiligt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, weil sein betreuungsbedürftiges Kind behindert ist, verstößt dies gegen die RL 2000/78/EG.

2. Die Richtlinie (= §§ 3, 1 AGG) schützt nicht nur vor Diskriminierung aufgrund eigener Behinderung, sondern auch, wenn sich die Benachteiligung auf die Behinderung eines Angehörigen zurückführen lässt.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

EuGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – C-303/06 (Coleman)

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

Nach bisherigem Verständnis der in Deutschland durch das AGG umgesetzten Antidiskriminierungsrichtlinie war nur derjenige vor einer Benachteiligung geschützt, der selbst Träger eines der Merkmale in § 1 AGG ist. Diskriminierungen, die wegen anderer Personen erfolgen, aber den Arbeitnehmer tangieren, waren nicht erfasst. Der EuGH musste sich nun mit einer Mitarbeiterin beschäftigen, die selbst nicht behindert war, jedoch wegen der Behinderung ihres Kinds diskriminiert wurde.

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