Steuerpauschale bei geringfügiger Beschäftigung
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Steuerpauschale bei geringfügiger Beschäftigung
Problempunkt
Die Klägerin war vom 17.7.2000 bis zum 30.9.2003 bei der Beklagten in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis als Reinigungskraft tätig. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 20.7.2000 war als Arbeitsentgelt "der Tariflohn von zzt. 627,00 DM brutto monatlich" vereinbart. Bis März 2003 zahlte die Beklagte den Lohn abzugsfrei an die Klägerin aus.
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