Direkt zum Inhalt

Verlängerung der Elternzeit

AA+W/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
AA+W/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
Lesedauer: ca. 4 Minuten

Verlängerung der Elternzeit

Problempunkt

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer können für jedes Kind Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres nehmen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG haben sie die begehrte Elternzeit spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich beim Arbeitgeber anzumelden (Anmeldefrist).

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.

Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.

Premium