Verlängerung der Elternzeit
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Verlängerung der Elternzeit
Problempunkt
Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer können für jedes Kind Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres nehmen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG haben sie die begehrte Elternzeit spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich beim Arbeitgeber anzumelden (Anmeldefrist).
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