Verspätungsrisiko im Busverkehr

1. Eine Lenkzeitunterbrechung i. S. d TV-N Berlin liegt nicht schon vor, wenn die nach Dienstplan vorgesehene Zeit abläuft, sondern erst, wenn der Busfahrer an der Betriebshaltestelle angekommen und die Lenkzeit tatsächlich beendet ist. Erst dann beginnt auch die in § 9 Abs.2 Ziffer 2 Abs. 3 TV-N Berlin geregelte Anrechnung der ersten zehn Minuten einer Lenkzeitunterbrechung auf die zu vergütende Arbeitszeit.

2. Tarifverträge sind grundsätzlich objektiv auszulegen. Subjektive Vorstellungen der Tarifvertragsparteien sind nur zu berücksichtigen, wenn Sie im Wortlaut ausdrücklich Niederschlag gefunden haben.

3. Knüpft eine tarifvertragliche Regelung an andere europarechtliche und nationalstaatliche Arbeitsschutzbestimmungen an und übernimmt Begriffe, sind diese grundsätzlich entsprechend der europarechtlichen und nationalstaatlichen Bedeutung der Rechtsterminologie auszulegen.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 19. November 2009 – 6 AZR 374/08

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Bild: Erwin-Wodicka / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger ist Busfahrer. Aufgrund von unplanmäßigen Verspätungen verlängerte sich seine Arbeitszeit im Zeitraum von drei Monaten um 223 Minuten. § 9 Abs. 2 Ziff. 2 TV-N regelt, dass der Arbeitgeber die ersten zehn Minuten einer Lenkzeitunterbrechung (Pause) in die Arbeitszeit einzurechnen hat. Der Kläger verlangte nun, dass die Beklagte ihm diese jeweils ersten zehn Minuten erst ab der verspätet begonnenen tatsächlichen Lenkzeitunterbrechungen gutschreibt.

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