Problempunkt
Der Kläger ist Busfahrer. Aufgrund von unplanmäßigen Verspätungen verlängerte sich seine Arbeitszeit im Zeitraum von drei Monaten um 223 Minuten. § 9 Abs. 2 Ziff. 2 TV-N regelt, dass der Arbeitgeber die ersten zehn Minuten einer Lenkzeitunterbrechung (Pause) in die Arbeitszeit einzurechnen hat. Der Kläger verlangte nun, dass die Beklagte ihm diese jeweils ersten zehn Minuten erst ab der verspätet begonnenen tatsächlichen Lenkzeitunterbrechungen gutschreibt.
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Redaktion (allg.)
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Grundsätzliches Verbot
Ein schnelles Telefonat mit dem Lieblingsitaliener, um einen Tisch für den Abend zu reservieren, die E-Mail an die
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung. Der 1986 geborene Kläger ist bei der
Vor einigen Jahren war in einer Veröffentlichung einer gewerkschaftsnahen Stiftung zu lesen: Tarifkonflikte eskalierten bei uns häufiger und
Herr Rebenhof, vielen Dank, dass Sie sich die Zeit für das heutige Interview genommen haben. Könnten Sie bitte zunächst einen kurzen Überblick
Regelungen zur täglichen Höchstarbeitszeit
Zunächst soll an dieser Stelle der Wortlaut des § 3 ArbZG zum besseren Verständnis noch
Ein Tarifvertrag, der von den Arbeitsvertragsparteien in Bezug genommen ist, enthält u. a. folgende Regelungen:
„Die