Problempunkt
Die Parteien schlossen einen Arbeitsvertrag. Danach sollte die Beklagte für die Klägerin als Dipl.-Finanzwirtin für den Bereich Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung tätig werden und ein monatliches Gehalt von 2.700 Euro brutto erhalten. Der Arbeitsvertrag enthält in § 1 folgende Regelungen:
"1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1.1.2009. Vor seinem Beginn ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
2. Der Vertrag wird für die Dauer von sechs Monaten auf Probe abgeschlossen. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
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Redaktion (allg.)
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Das NachwG beruht auf der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und
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Problempunkt
Der Kläger war aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags seit dem 15.10.2014 bei der beklagten Personaldienstleisterin
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Problempunkt
Die Parteien schlossen Ende März 2021 einen Arbeitsvertrag. Danach wurde der Kläger ab dem 1.5.2021 bei der Beklagten