Vertragsstrafe bei Nichtantritt der Arbeit

1. Wegen der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind Vertragsstrafenabreden auch in vorformulierten Arbeitsverträgen grundsätzlich zulässig und verstoßen nicht gegen § 309 Nr. 6 BGB.

2. Eine Vertragsstrafe für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Arbeit nicht antritt oder das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig beendet, ist zulässig, wenn die Vertragsstrafe die Vergütung für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist nicht übersteigt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 19. August 2010 – 8 AZR 645/09

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien schlossen einen Arbeitsvertrag. Danach sollte die Beklagte für die Klägerin als Dipl.-Finanzwirtin für den Bereich Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung tätig werden und ein monatliches Gehalt von 2.700 Euro brutto erhalten. Der Arbeitsvertrag enthält in § 1 folgende Regelungen:

"1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1.1.2009. Vor seinem Beginn ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

2. Der Vertrag wird für die Dauer von sechs Monaten auf Probe abgeschlossen. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

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