Problempunkt
Die Parteien stritten über eine Vertragsstrafenzahlung. Der Arbeitnehmer war bei einem Busreiseunternehmen als "Sachbearbeiter Bustouristik" beschäftigt. Im vorformulierten Arbeitsvertrag war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart, während der das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden konnte. Nach Ablauf der Probezeit sollte eine Kündigungsfrist von zwölf Wochen zum Monatsende gelten. Weiter war eine Klausel zur "Vertragsstrafe" enthalten mit folgendem Wortlaut:
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Redaktion (allg.)
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Nachweisgesetz – Was lange währt, wird leider Papierflut
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Problempunkt
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Probezeit oder Einfühlungsverhältnis
Das Vereinbaren einer Probezeit, häufig auch Probearbeitsverhältnis genannt, ist in der Praxis gang und gäbe
Nach einer EU-Richtlinie vom 20.7.2019 soll in befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von zwölf Monaten und weniger eine
Vor dem LAG Nürnberg (Urt. v. 3.3.2021 – 2 Sa 323/20) stritten die Parteien über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung während der