Vertragsstrafe bei vorzeitigem Ausscheiden

Die Regelung einer Vertragsstrafe in einem Standardarbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer zur Zahlung eines Bruttomonatsgehalts verpfl ichtet ist, wenn er das Arbeitsverhältnis vertragswidrig vorzeitig beendet, ist unwirksam, wenn die volle Vertragsstrafe auch während einer vereinbarten Probezeit mit einer nur zweiwöchigen Kündigungsfrist gelten soll. Eine geltungserhaltende Reduktion ist nicht möglich.

(Leitsatz der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 23. September 2010 – 8 AZR 897/08

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Bild: Erwin-Wodicka / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten über eine Vertragsstrafenzahlung. Der Arbeitnehmer war bei einem Busreiseunternehmen als "Sachbearbeiter Bustouristik" beschäftigt. Im vorformulierten Arbeitsvertrag war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart, während der das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden konnte. Nach Ablauf der Probezeit sollte eine Kündigungsfrist von zwölf Wochen zum Monatsende gelten. Weiter war eine Klausel zur "Vertragsstrafe" enthalten mit folgendem Wortlaut:

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