Wirksamkeit einer Vertretungsbefristung

1. Ein Sachgrund für eine Befristung i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG kann auch dann vorliegen, wenn ein Mitarbeiter eine vorübergehend anderweitig abgeordnete Stammkraft vertritt. Diese Vertretung muss aber entweder unmittelbar oder zumindest mittelbar erfolgen.

2. Die rein gedankliche Zuordnung reicht im Falle der Vertretung eines vorüber-gehend abgeordneten Mitarbeiters als Befristungsgrund nicht aus.

3. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Einzelfall­umstände eine Prognose anstellen konnte, dass er mit der Rückkehr der Stammkraft auf den alten Arbeitsplatz rechnen durfte.

4. Der Arbeitgeber kann sich auch dann auf einen Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG berufen, wenn dieser im Anstellungsvertrag nicht oder nur ein anderer genannt wurde. Ein solcher muss nur objektiv vorliegen.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 10. Juli 2013 – 7 AZR 833/11

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Bild: Erwin-Wodicka / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2006 aufgrund von vier befristeten, unmittelbar nacheinander abgeschlossenen Verträgen beschäftigt. Der letzte Vertrag begann gegen Ende 2008 und lief für das Jahr 2009. Die Klägerin wurde als Arbeitsvermittlerin bei der Agentur für Arbeit eingesetzt. Im Dezember 2007 hatte die Beklagte einem fest eingestellten Arbeitsvermittler aus dem Team 123 "Arbeitgeber-Service" bis einschließlich 2010 die Tätigkeit eines Weiterbildungsberaters übertragen. In genau diesem Team wurde die Klägerin 2009 eingesetzt.

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