Zugriff auf E-Mails der Mitarbeiter

1. Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen das TKG, wenn er E-Mails aus Mitarbeiter-Accounts an die BaFin herausgibt. Dies gilt auch, wenn er die Privatnutzung des E-Mail-Accounts zugelassen hat.

2. Voraussetzung für das Zugriffsrecht des Arbeitgebers ist, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs Herrschaft über den Verbleib der E-Mail erlangt.

3. Bei der Einsichtnahme sind das Recht des Mitarbeiters auf informationelle Selbstbestimmung sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu beachten.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

VGH Kassel, Urteil vom 19. Mai 2009 – 6 A 2672/08 Z

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Bild: WavebreakmediaMicro/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) forderte das klagende Unternehmen auf Ersuchen der amerikanischen Wertpapieraufsichtsbehörde im Jahr 2007 auf, ihr alle Dokumente, E-Mails und sonstige Kommunikationsmittel zu überlassen, die einzelne Mitarbeiter im Zusammenhang mit bestimmten Geschäften genutzt hatten und die gewisse Namen, Stichworte oder E-Mail-Adressen enthielten. Hiergegen wehrte sich die Klägerin mit dem Hinweis, sie habe den Mitarbeitern gestattet, den dienstlichen Rechner auch zum privaten E-Mail-Verkehr zu nutzen.

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