Zustimmung der Gewerkschaft zu betrieblichem Bündnis

1. Eine Regelung in einem Flächentarifvertrag, wonach die Tarifvertragsparteien bei begründeter Notwendigkeit abweichenden betrieblichen Regelungen zu bestimmten, im Tarifvertrag aufgeführten Zwecken in einer Betriebsvereinbarung zustimmen „sollen“, gewährt einer Tarifvertragspartei gegen die andere einen schuldrechtlichen Anspruch auf Zustimmung, wenn die Voraussetzungen vorliegen und die andere Partei nicht geltend machen kann, es liege ein besonderer Ausnahmesachverhalt vor

2. Der Verpfl ichtung zur Zustimmung steht die tarifautonome Entscheidungsbefugnis der einzelnen Koalition aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht entgegen. Sie ist vielmehr Ergebnis der tarifautonom vereinbarten Öffnungsklausel mit – begrenzter – Zustimmungspflicht, zu deren Einhaltung sich die Tarifvertragspartei mit dem Abschluss des Tarifvertrags verpflichtet hat.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 20. Oktober 2010 – 4 AZR 105/09

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Bild: schemev / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Gewerkschaft BCE hatte mit dem Arbeitgeberverband verschiedene Tarifverträge geschlossen, darunter einen zur Jahresabschlussvergütung i. H. v. einem Bruttomonatsgehalt. Darüber hinaus hatten die Parteien im Rahmentarifvertrag eine Öffnungsklausel vereinbart, die vom Tarifvertrag abweichende betriebliche Regelungen (betriebliche Bündnisse) innerhalb detailliert beschriebener Grenzen und Ziele (u. a. zur Beschäftigungssicherung) ermöglichen sollte. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sah die Öffnungsklausel vor, dass die Tarifvertragsparteien der abweichenden Betriebsvereinbarung zustimmen "sollen".

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