Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz durch Tarifvertrag
Vom Grundsatz der Gleichstellung können Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, mit arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach § 9 Nr. 2 Halbsatz 3 AÜG a. F. abweichen, wenn der einschlägige Tarifvertrag für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund der Bezugnahme vollständig (und nicht nur teilweise) im Entleihzeitraum anwendbar ist. Das hat das BAG in einem Urteil vom 16.10.2019 (4 AZR 66/18) entschieden.
Die Beklagte betreibt ein Zeitarbeitsunternehmen. Dort war der Kläger als Kraftfahrer eingestellt. Im Arbeitsvertrag finden sich eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die Tarifverträge für die Zeitarbeit (geschlossen zwischen DGB-Tarifgemeinschaft und Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen [IGZ]) sowie teilweise hiervon abweichende Bestimmungen. Im Zeitraum April 2014 bis August 2015 war der Kläger bei einem Kunden der Beklagten (Entleiher) eingesetzt. Es war eine Stundenvergütung i. H. v. 11,25 Euro brutto vereinbart. Die vergleichbaren Stammarbeitnehmer im Betrieb des Entleihers erhielten ein deutlich höheres Entgelt nach den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie. Der Kläger verlangte für den Entleihzeitraum die Differenz zwischen der an ihn gezahlten Vergütung und dem im Betrieb üblichen Entgelt der vergleichbaren Mitarbeiter. ArbG und LAG Bremen haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte hingegen Erfolg.
Es besteht für den Überlassungszeitraum dem Grunde nach ein Anspruch auf „Equal Pay“ i. S. d. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG in der bis zum 31.3.2017 geltenden Fassung. Die Parteien haben keine nach § 9 Nr. 2 AÜG a. F. zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Regelung getroffen. Hierfür wäre eine vollständige Anwendung eines für die Arbeitnehmerüberlassung einschlägigen Tarifwerks Voraussetzung gewesen. Demgegenüber enthielt der Arbeitsvertrag aber Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen, die nicht ausschließlich zugunsten des Arbeitnehmers wirken.
