Air Berlin: Kabinenpersonal erhält nach Insolvenz keine Abfindung

Quelle: pixabay.com
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Es besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich für das entlassene Kabinenpersonal der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin nach Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit. Das hat das BAG in mehreren Urteilen vom 21.1.2020 (1 AZR 149/19 u. a.) entschieden.

Dem Kabinenpersonal von Air Berlin war auf Grundlage eines Tarifvertrags ein Nachteilsausgleich zu zahlen, wenn es zu einer geplanten Betriebsänderung kommt, ohne dass über sie ein Interessenausgleich mit der Personalvertretung Kabine versucht wurde und sie infolge dieser Maßnahme entlassen werden. Über die geplante Stilllegung des Geschäftsbetriebs zum 31.1.2018 unterrichtete Air Berlin die Personalvertretung Kabine Anfang Oktober 2017. Die Verhandlungen über einen Interessenausgleich blieben erfolglos. Die von der Arbeitgeberin angerufene Einigungsstelle erklärte sich Mitte Januar 2018 für unzuständig. Ende Januar 2018 wurde dem Kabinenpersonal vom Insolvenzverwalter gekündigt. Die Klägerinnen, die zuvor als Flugbegleiterinnen tätig waren, verlangten nun die Gewährung eines Nachteilsausgleichs. Die Betriebsänderung in Form der Stilllegung des Flugbetriebs sei bereits im November 2017 durchgeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt kündigte man den Piloten. Ein Interessenausgleich mit der Personalvertretung wurde da noch nicht hinreichend versucht.

Nachdem die Klagen in den Vorinstanzen erfolglos blieben, hatten auch die Revisionen keinen Erfolg. Die einschlägige Regelung im Tarifvertrag sanktioniert die Verletzung des personalvertretungsrechtlichen Verhandlungsanspruchs – ausschließlich bezogen auf kabinenpersonalbezogene Maßnahmen. Eine solche Einschätzung folgt aus dem gesetzeskonformen Verständnis des tariflich geregelten Beteiligungsrechts der Personalvertretung Kabine. Der Tarifvertrag erstreckt seinen persönlichen Geltungsbereich nur auf das Kabinenpersonal. Würde die für diese Gruppe errichtete Personalvertretung einen fremden Sachverhalt gestalten, der etwa das Personal Cockpit beträfe, widerspräche dies der in § 4 Abs. 1 TVG angeordneten geltungsbereichsbezogenen Wirkung von Rechtsnormen eines Tarifvertrags über betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

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