Air Berlin: Unwirksame Kündigung von Cockpit-Personal nach Insolvenz

Quelle: pixabay.com
Quelle: pixabay.com

Eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG ist bei derjenigen Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk die Auswirkungen der Massenentlassung auftreten. § 17 Abs. 1 KSchG ist im Einklang mit Art. 3 RL 98/59/EG auszulegen. Darauf weist das BAG in einem Urteil vom 27.2.2020 (8 AZR 215/19) hin.

An verschiedenen Flughäfen war seitens Air Berlin Personal für Boden, Kabine und Cockpit zugeordnet worden. Der klagende Flugkapitän war in Köln stationiert. Nachdem das Insolvenzverfahren am 1.11.2017 eröffnet wurde, kündigte die Arbeitgeberin die Arbeitsverhältnisse des gesamten Cockpit-Personals. Eine Massenentlassungsanzeige wurde für den „Betrieb Cockpit“ bezogen auf das bundesweit tätige Cockpit-Personal bei der Agentur für Arbeit Berlin-Nord erstattet. Air Berlin hatte tarifvertraglich getrennt organisierte Vertretungen für das Boden-, Kabinen- und Cockpit-Personal. Das trug der zentralen Steuerung des Flugbetriebs Rechnung. Der Kläger bestritt die Stilllegungsentscheidung und machte die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung geltend. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Flugbetrieb durch andere Fluggesellschaften teilweise fortgeführt. Daher hätte eine Sozialauswahl nach dem KSchG durchgeführt werden müssen. Die Massenentlassungsanzeige sei fehlerhaft.
Nachdem die Vorinstanzen die Kündigungsschutzklage abwiesen, hatte die Revision des Klägers Erfolg.

Wie auch in der Entscheidung des 6. Senats geht der hier befasste 8. Senat davon aus, dass es sich bei den Stationen der Air Berlin im Einklang mit der RL 89/59/EG um Betriebe i. S. d. § 17 Abs. 1 KSchG handelte. Daher hätte die Massenentlassungsanzeige für das Kölner Cockpit-Personal bei der dort zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen müssen. Zudem durfte sich die Anzeige nicht auf Angaben zum Cockpit-Personal beschränken. Aus § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG ergibt sich, dass auch das Boden-Personal und das der dortigen Station zugeordnete Kabinen-Personal hätte erfasst werden müssen. Die Massenentlassungsanzeige war also nicht nur an die örtlich unzuständige Agentur für Arbeit in Berlin gerichtet, sie enthielt zudem nicht die erforderlichen Angaben. Das führte zur Unwirksamkeit der Kündigung des Klägers.

Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.

Printer Friendly, PDF & Email

Die Nachkündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 27.8.2020 sind grundsätzlich wirksam.

Die Klägerin war

Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des

Die Kläger der Verfahren waren seit dem 4.9.2000 bei der Beklagten, einer Fluggesellschaft, als Kapitän und seit dem 3.9.2018 als Co-Pilot beschäftigt

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens im Zusammenhang mit

Das in § 17 Abs. 1 KSchG für die Ermittlung der erforderlichen personellen Betriebsstärke maßgebliche Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ enthält weder

Wir analysieren zwei aktuelle LAG-Entscheidungen, die die Anforderungen an die Massenentlassungsanzeige noch einmal verschärfen und weitere