Arbeitgeber in der Pflicht: Schutz vor sexueller Belästigung

golubovy/stock.adobe.com
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Nach einer Studie im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die Ende Oktober 2019 in Berlin vorgestellt wurde, ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz noch immer ein weit verbreitetes Thema. Rund 9 % der repräsentativ befragten Studienteilnehmer haben in den vergangenen drei Jahren Erfahrung mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gemacht. Frauen sind hiervon mit einem Anteil von 13 % doppelt so oft betroffen wie Männer mit 5 %.

Am häufigsten kam es zu verbalen Belästigungen, etwa sexualisierten Kommentaren (62 %) sowie Belästigungen durch Blicke und Gesten (44 %). Es folgen unerwünschte Berührungen bzw. körperliche Annäherungen, von denen ein Viertel der Betroffenen berichtet. Die Vorfälle geschehen meist wiederholt und sind keine Einzelfälle, sagen acht von zehn Befragten.
Täter sind dabei nicht nur Kollegen (43 %) oder Vorgesetzte bzw. betrieblich höher gestelltes Personal (19 %). Die meisten Belästigungen gehen mit einem Anteil von 53 % von Dritten, etwa Kunden, Patienten oder Klienten aus.
Die Belästigungen werden von den Opfern zunehmend als erniedrigend, abwertend oder sogar bedrohlich empfunden: Knapp die Hälfte der betroffenen Frauen und 28 % der Männer gaben an, sich durch die Belästigung mittel bis sehr stark erniedrigt und abgewertet gefühlt zu haben. An mittelstarken bis sehr starken psychischen Belastungen litten 41 % der Frauen und 27 % der Männer. Als mittel bis stark bedrohlich empfanden die geschilderten Situationen 30 % der Frauen und 21 % der Männer.

Mehrheitlich wehren sich die Opfer zwar unmittelbar verbal gegen die Attacken (66 %). Später wenden sich dann aber nur vier von zehn Betroffenen an Kollegen, Vorgesetzte, Freunde bzw. Familie und Beratungsstellen oder therapeutische Einrichtungen. Und hier kommt der Arbeitgeber ins Spiel: Mehr als 40 % aller Arbeitnehmer hat überhaupt keine Kenntnis von betriebsinternen Beschwerdestellen bei Diskriminierung oder sexueller Belästigung. Dabei verpflichtet das AGG in § 13 alle Arbeitgeber, eine solche Beschwerdestelle einzurichten und entsprechende Informationen bekannt zu machen.

In dieser Broschüre sind alle zentralen aushangpflichtigen Gesetze sowie eine Auswahl weiterer wichtiger Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung zusammengestellt.
Als Aushangpflichtiger sind Sie damit auf der sicheren Seite!

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