Außerordentliche Kündigung wegen rechtswidriger Mitnahme eines Bürostuhls ins Homeoffice
Das Arbeitsgericht Köln hat über die Klage der Justitiarin und Leiterin der Stabsabteilung Recht entschieden (ArbG Köln, Urt. v. 18.1.2022 – 16 Ca 4198/21). Es hat u. a. die gegenüber der Klägerin ausgesprochene außerordentliche Kündigung für unwirksam befunden. Nach Bewertung des Gerichts ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die vom Erzbistum Köln ausgesprochene „Versetzung in den Ruhestand“ auch nicht in ein Ruhestandsverhältnis überführt worden. Hinsichtlich des von der Klägerin geforderten Schmerzensgeldes hat das Gericht die Klage abgewiesen.
Die Klägerin ist seit dem Jahr 2008 beim Erzbistum Köln beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis beamtenrechtliche Regelungen Anwendung. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses u. a. durch eine außerordentliche Kündigung vom 22.7.2021. Das Erzbistum Köln begründet die Kündigung mit der rechtswidrigen Mitnahme eines Bürostuhls. Zudem hat das Erzbistum Köln die Klägerin im Sommer 2021 mit der Begründung, sie sei dauerhaft dienstunfähig, in den Ruhestand versetzt. Schließlich verlangt die Klägerin Schmerzensgeld von mindestens 50.000,00 EUR u. a. wegen unzureichender Schulung und Supervision in Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Missbrauchsfälle. Das Erzbistum sei insoweit seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber ihr gegenüber nicht hinreichend nachgekommen.
Die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die unabgesprochene Mitnahme von Eigentum des Arbeitgebers nach Hause stelle zwar eine Pflichtverletzung dar, die an sich eine Kündigung begründen könne. In der konkreten Situation reiche die Mitnahme des Bürostuhls aber nicht aus, um die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Erzbistum habe kurz vor Ostern 2020 der Tätigkeit im Homeoffice generell Vorrang vor der Präsenztätigkeit im Büro eingeräumt, die dafür notwendige Ausstattung so kurzfristig aber nicht zur Verfügung gestellt.
Auch die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand vom 28.7.2021 sei unwirksam. Die dafür notwendige Prognose, dass die Klägerin ihre Dienstfähigkeit auch in den nächsten sechs Monaten nicht wiedererlangen werde, sei nicht schon allein aufgrund der vertrauensärztlichen Stellungnahme von Januar 2021 und der seither fortdauernden Dienstunfähigkeit gerechtfertigt gewesen.
Der Klägerin stehe von dem Erzbistum kein Schmerzensgeld zu. Die Aufarbeitung der Missbrauchsfälle sei notwendig gewesen, die damit verbundenen Belastungen für die betrauten Arbeitnehmer unvermeidbar. Der Klägerin als Leiterin der Stabsabteilung Recht sei es zumutbar gewesen, selbst um für sie notwendige Unterstützung durch das Erzbistum nachzusuchen.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Pressemitteilung des ArbG Köln vom 18.1.2022
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