Werden zur Kontrolle der Einhaltung der im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände Videoaufnahmen angefertigt, muss der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG beachten. Zudem kann die Übermittlung der Daten ins Ausland aus der Videoaufzeichnung nach der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung ausgeschlossen sein. Das geht aus einem Beschluss des ArbG Wesel vom 24.4.2020 (2 BVGa 4/20) hervor.
Ein Logistik- und Versandunternehmen mit Sitz in Rheinsberg kontrollierte die Einhaltung der derzeit empfohlenen Sicherheitsabstände unter den Mitarbeitern von mindestens 2 m im Betrieb zur Prävention der Ansteckung mit dem Coronavirus mittels Videokameras. Es existiert eine Betriebsvereinbarung, die den Einsatz von Überwachungskameras regelt. Die erstellten Aufnahmen wurden anonymisiert und auf im Ausland gelegenen Servern gespeichert. Hiergegen wandte sich der zuständige Betriebsrat und nahm im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Arbeitgeber wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auf Unterlassung in Anspruch.
Diesem Unterlassungsanspruch hat das ArbG Wesel teilweise stattgegeben: Die Übermittlung der Daten ins Ausland widerspricht der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras. Weiterhin wurden die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG verletzt.
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