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Bild: pixabay.com
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Dienstreisen in (Post-)Corona-Zeiten

Seit Beginn der Corona-Pandemie ist die Durchführung von Dienstreisen für Unternehmen und Beschäftigte erschwert und teilweise sogar arbeitgeberseitig untersagt. Trotz der mit der Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren und möglichen Reisebeschränkungen können viele Organisationen nicht gänzlich auf geschäftliche Reisen verzichten. Da ihre Zahl mittlerweile wieder ansteigt, sollten Arbeitgeber der Komplexität der Umstände angemessene Vorbereitungen treffen.

Ausübung des Weisungsrechts nach billigem Ermessen
Besteht eine grundsätzliche Verpflichtung, Dienstreisen zu unternehmen, ergibt sich diese in der Regel aus arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder der Art der Tätigkeit selbst. Jedoch muss der Arbeitgeber sein Weisungsrecht aus § 106 GewO stets nach billigem Ermessen ausüben und kann seine Beschäftigten daher nicht uneingeschränkt auf Reisen schicken.

Abläufe intern regeln
Zudem muss er aufgrund seiner Fürsorgepflicht Gesundheitsgefahren und hierbei im Zusammenhang mit dem Coronavirus einige neue Aspekte berücksichtigen. Unternehmen sollten daher die generellen Abläufe intern regeln und ihrer Belegschaft bekannt machen. Dazu gehören bspw. die Frage, wann Geschäftsreisen grundsätzlich erlaubt sind, der konkrete Genehmigungsprozess oder die Verhaltensweisen, für den Fall, dass eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich ist.

Regelungen zur Wiedereinreise beachten
Ebenso sind spezielle Regelungen für die Wiedereinreise nach Deutschland zu beachten, die trotz der aktuell entspannt wirkenden Lage gerade bei internationalen Reisen oder solche in Risikogebiete an strenge Bedingungen geknüpft sein kann. Dabei sind auch das aktuelle Infektionsgeschehen und etwaige Einschränkungen vor Ort im Blick zu halten und insbesondere Vorkehrungen für eine unter Umständen bestehende Quarantänepflicht zu treffen.

Redaktion (allg.)

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