Der EuGH hat entschieden, dass es für die Verjährung von Urlaubsansprüchen ausschlaggebend ist, ob der Arbeitgeber bspw. darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub zeitnah verfalle (Urt. v. 22.9.2022, Az. C-120/21).
Dem EuGH zufolge muss der Arbeitnehmer ausdrücklich auf einen drohenden Verfall sowie die mögliche Verjährung aufmerksam gemacht werden. Dieser arbeitgeberseitigen Hinweispflicht ist erst genüge getan, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt wurde, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen.
Zwar hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an Rechtssicherheit und –schutz auch hinsichtlich nicht genommenen bezahlten Urlaubs. Demnach ist auch eine dreijährige Verjährungsfrist, wie sie in Deutschland besteht, nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings obliegt es dem Arbeitgeber, seine Mitarbeiter aufzufordern, ihren Jahresurlaub zu nehmen bzw. sie darauf hinzuweisen, dass dieser verfallen könnte, um sich später auf die nationale Verjährungsfrist berufen zu können.
Lesen Sie zu diesem Thema folgenden Artikel aus AuA 9/22:
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
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