Eine 16-jährige beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit steht einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn dieser zunächst einer Kollegin und anschließend sich selbst in den Schritt fasst, um dann zu sagen, da tue sich etwas. Das geht aus einem Urteil des LAG Köln vom 19.6.2020 (4 Sa 644/19) hervor.
Eine Kollegin des seit 16 Jahren im Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmers wandte sich im März 2019 an die Personalleiterin. Dort erhob sie den Vorwurf, der Kläger habe sie im November 2018 sexuell belästigt. Der Beschuldigte stritt die die Vorwürfe ab, woraufhin ihm die Beklagte dennoch fristlos das Arbeitsverhältnis kündigte. Parallel hierzu erstatte die Kollegin Strafanzeige, die zu einem mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehl wegen sexueller Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen führte. Die gegen die fristlose Kündigung erhobene Klage hatte in der ersten Instanz keinen Erfolg. Das LAG Köln wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte so das Urteil des ArbG Siegburg.
Es gibt keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen. Es handelt sich insbesondere nicht um ein widersprüchliches Verhalten, wenn sich die Kollegin als Belastungszeugin „erst“ drei Monate nach dem Vorfall an den Arbeitgeber wendet. Die Schwere der zu Tage getretenen Pflichtverletzung machte eine vorhergehende Abmahnung entbehrlich. Der Kläger durfte nicht ernsthaft erwarten, dass die Beklagte sein Verhalten tolerieren würde. Die Arbeitgeberin ist nach § 12 Abs. 3 AGG verpflichtet, ihre Beschäftigten vor sexueller Belästigung wirksam zu schützen. Auch unter diesem Gesichtspunkt war es unzumutbar, eine Kündigung unter Einhaltung der hier vorliegenden sechsmonatigen Kündigungsfrist auszusprechen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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