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Quelle: pixabay.com
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Gehaltszulage auch für befristet Beschäftigte

Nach der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge haben angestellte Lehrer in der öffentlichen Verwaltung Anspruch auf die gleiche Besoldungsstufenzulage wie verbeamtete Lehrer mit dem gleichen Dienstalter, sofern die einzige Voraussetzung für die Gewährung der Zulage darin besteht, dass eine bestimmte Dienstzeit zurückgelegt wurde (EuGH, Urt. v. 20.6.2019 – C-72/18).

Ein Lehrer wurde in Spanien mit einem befristeten öffentlich-rechtlichen Vertrag eingestellt. 2016 beantragte er, ihm die Besoldungsstufenzulage zuzuerkennen, die verbeamtete Lehrer mit dem gleichen Dienstalter erhalten. Nachdem sein Antrag zurückgewiesen worden war, erhob er Klage beim Verwaltungsgericht Pamplona.
Dieses führte aus, die derzeit geltende Regelung sehe als einzige sachliche Voraussetzung für die Zahlung der Besoldungsstufenzulage ein Dienstalter von sechs Jahren und sieben Monaten in der vorangehenden Besoldungsstufe vor, so dass der Aufstieg in eine höhere Besoldungsstufe im Lauf der Zeit automatisch erfolge. Des Weiteren stelle der Beamtenstatus eine persönliche Voraussetzung für die Gewährung der Zulage dar.
Das Verwaltungsgericht Pamplona legte dem EuGH die Frage vor, ob Art und Zweck der Besoldungsstufenzulage einen sachlichen Grund darstellen können, der die schlechtere Behandlung von Vertragsbediensteten in der öffentlichen Verwaltung rechtfertigt.

Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (v. 18.3.1999 im Anhang der RL 1999/70/EG des Rates v. 28.6.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge; ABl.1999, L175, S.43) verbietet es, befristet beschäftigte Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Beschäftigungsbedingungen gegenüber Dauerbeschäftigten in einer vergleichbaren Situation allein aufgrund der Befristung schlechter zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

Nach der Entscheidung der Luxemburger Richter steht die Rahmenvereinbarung der zu prüfenden spanischen Regelung entgegen. Der EuGH weist darauf hin, dass der bloße Umstand, dass die Vertragsbediensteten in der öffentlichen Verwaltung befristet tätig sind, für sich genommen keinen „sachlichen Grund“ zur Ungleichbehandlung i. S. d. Rahmenvereinbarung darstellen kann. Die Gewährung der Zulage hängt zudem mit dem bloßen Dienstalter zusammen, so dass es keinen Unterschied zu einer bloßen Dienstaltersprämie gibt.

Redaktion (allg.)