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Quelle: pixabay.com
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Honorarärzte sind nicht selbstständig tätig

Mediziner, die in einem Krankenhaus als Honorararzt tätig sind, unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Sie sind regelmäßig nicht selbstständig tätig. Das geht aus einem Urteil des BSG vom 5.6.2019 (B 12 R 11/18 R) hervor.

Eine als Anästhesistin beschäftigte Honorarärztin war in einem Krankenhaus wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst überwiegend im OP tätig. Sie war, so wie die angestellten Ärzte, vollständig in den Betriebsablauf des Krankenhauses eingegliedert.

Das BSG hat entschieden, dass bei einer Tätigkeit als Arzt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen des Dienstes „höherer Art“ ausgeschlossen ist. Beurteilungsmaßstab ist die Frage, ob die Mitarbeiter weisungsgebunden bzw. in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Das ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig der Fall. Hier herrscht ein hoher Grad der Organisation, auf den die einzelnen Mediziner grundsätzlich keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. Zudem nutzen sie bei ihrer Tätigkeit ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses.
Die Höhe des gezahlten Honorars ist allein nicht ausschlaggebend und nur eines von vielen Indizien, die bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind.

Redaktion (allg.)