Interne Stellenausschreibung: Einladung eines Schwerbehinderten

Quelle: pixabay.com
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Auch bei einer ausschließlich internen Stellenausschreibung muss ein öffentlicher Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person (nach § 82 Satz 2 SGB IX in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung) zum Vorstellungsgespräch einladen. Das hat das BAG in einem Urteil vom 25.6.2020 (8 AZR 75/19) entschieden.

Die Regionaldirektorin Berlin-Brandenburg der Beklagten schrieb im März 2016 intern zwei Stellen als Personalberater aus. Die Stellen waren bei der Agentur für Arbeit in Cottbus sowie in Berlin-Mitte zu besetzen und wiesen identische Anforderungsprofile auf. Entsprechend wurden auch Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durchgeführt. Auf beide Stellen bewarb sich ein langjährig bei der Beklagten Beschäftigter. Dieser wurde nur zum Vorstellungsgespräch in Berlin eingeladen, die Ergebnisse dieses Auswahlgesprächs sollten dann auch beim Stellenbesetzungsverfahren in Cottbus berücksichtigt werden. Die Bewerbungen blieben ohne Erfolg. Der Beschäftigte klagte auf Zahlung einer Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG. Nach seiner Auffassung sei er entgegen der Vorgaben des SGB IX und des AGG wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Nach § 82 Satz 2 SGB IX a. F. hätte man ihn auch zu einem Vorstellungsgespräch in Cottbus einladen müssen. Das ArbG wies die Klage ab. Das LAG Berlin-Brandenburg verurteilte die Beklagte hingegen zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe eines der zu besetzenden Stelle entsprechenden Bruttomonatsentgelts.

Die Revision gegen diese Entscheidung hatte jedoch Erfolg. Das BAG verneint einen Anspruch auf Entschädigung, weil die Beklagte den Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt hat. Ein öffentlicher Arbeitgeber muss zwar die Bewerbung einer fachlich nicht ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person auch beim ausschließlich internen Stellenbesetzungsverfahren dahingehend berücksichtigen, dass sie zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird. Dem ist die Beklagte vorliegend aber nachgekommen. Entscheidend war, dass die zu besetzenden Stellen ein identisches Anforderungsprofil aufwiesen und eine Vertreterin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den jeweiligen Auswahlkommissionen angehörte.

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