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Hand hält Briefumschlag mit Antrag
Bild: Morena/stock.adobe.com

Kein Antrag, kein Kündigungsschutz: ArbG weist Klage ab

LAG Sachsen-Anhalt/ArbG Magdeburg – Kündigung der Leiterin Landesgeschäftsstelle

– 7 Ca 2596/25 –

Am 12.8.2026 hat das ArbG Magdeburg die Kündigungsschutzklage der Leiterin der Landesgeschäftsstelle der AFD ihm Wege des Versäumnisurteils abgewiesen.

Die seit dem 1.2.2025 als Leiterin der Landesgeschäftsstelle für die Partei AFD tätige Klägerin ist mit Schreiben vom 27.10.2025 zum 30.11.2025 ordentlich gekündigt worden und hat gegen diese Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben.

Nachdem in der Kammerverhandlung vor dem ArbG Magdeburg Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien gescheitert sind, weil die Klägerin mit dem von dem Beklagten angebotenen Abfindungsvorschlag in Höhe der 6.000 Euro und einem zusätzlichen Auslagenersatz in Höhe von rund 3.000 Euro nicht einverstanden gewesen ist, sondern eine deutlich höhere Abfindung gefordert hat, hat die Klägerin keine Anträge gestellt.

Das Gericht hat daher ihre Klage im Wege des Versäumnisurteils abgewiesen.

Gegen das Versäumnisurteil kann die Klägerin Einspruch einlegen, dann kommt es zu einer weiteren mündlichen Verhandlung.

 

Pressemitteilung des LAG  Sachsen-Anhalt Nr. 006/2026 vom 13.8.2026

Redaktion (allg.)