Kein Arbeitsverhältnis für Crowdworker

Quelle: pixabay.com
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Die Vereinbarung eines Mikrojobbers bzw. Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform begründet kein Arbeitsverhältnis, wenn dort keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen vorgesehen ist. So sieht es das LAG München in einem Urteil vom 4.12.2019 (8 Sa 146/19). Die Revision zum BAG wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Das Geschäft der Beklagten ist u. a. die Kontrolle der Warenpräsentation von Markenherstellern im Einzelhandel und in Tankstellen. Die Beklagte vergibt die einzelnen Aufträge zur Kontrolle an sog. Crowdworker über ihre Internetplattform. Die mit diesen abgeschlossenen Basisvereinbarungen sehen vor, dass die Nutzer der Plattform über eine App die angebotenen Aufträge übernehmen. In der App werden Aufträge in einem selbst gewählten Radius von bis zu 50 km angezeigt. Nimmt ein Crowdworker den Auftrag an, so muss dieser innerhalb von zwei Stunden nach bestimmten Vorgaben abgearbeitet sein. Eine Verpflichtung zur Annahme eines solchen Auftrags oder eine Verpflichtung Aufträge anzubieten besteht nicht. Der klagende Mikrojobber war der Ansicht, zwischen ihm und der Beklagten bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Plattformbetreiberin vertrat hingegen den Standpunkt, der Kläger sei selbstständig tätig. Dem folgten das ArbG und das LAG München.

Nach der gesetzliche Definition (§ 611a Abs. 1 BGB) sieht ein Arbeitsvertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis vor. Arbeitnehmer erhalten also klassischerweise Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der dem Arbeitgeber geschuldeten Dienstleistung. Sie sind in die fremde Arbeitsorganisation eingebunden. Entscheidend für die Klassifizierung eines Sachverhalts ist dabei die tatsächliche Durchführung des Vertrags und nicht dessen Niederschrift. In diesem Sinne ist die vorliegende Basisvereinbarung kein Arbeitsvertrag. Sie enthält keine Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen. Selbst wenn der Kläger einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts mit den Aufträgen verdiente und er sich so unter dem Druck, Aufträge annehmen zu müssen, befand, führt dies nicht zu einer anderen Wertung.
Nicht entschieden hat das Gericht, ob durch Anklicken eines Auftrags zumindest ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde.

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