Kein Beschäftigungsbedarf außerhalb der Badesaison

Quelle: pixabay.com
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In einem unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem in einem Freibad tätigen Arbeitnehmer kann wirksam vereinbart werden, dass dieser nur in der Badesaison tätig werden soll, wenn für ihn außerhalb dieser Zeit kein Beschäftigungsbedarf besteht. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 19.11.2019 (7 AZR 582/17) hervor.

Der letzte Arbeitsvertrag vom April 2006 des seit Juli 2000 bei der beklagten Gemeinde tätigen Klägers sah vor, dass der Kläger als vollbeschäftigter Arbeitnehmer jeweils für die Saison vom 1. April bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres eingestellt wird. Es folgte in den weiteren Jahren eine entsprechende Beschäftigung (mehrheitlich im gemeindlichen Freibad als Badeaufsicht bzw. Reinigungskraft) und Vergütung. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristungsabrede vom April 2006 aufgelöst worden ist und über den Oktober 2006 hinaus als unbefristet fortbesteht.

Das BAG hat entschieden, dass die Parteien im April 2006 keine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen für die kommenden Jahre vereinbart haben. Es besteht vielmehr ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das jedoch die Arbeits- und Vergütungspflicht auf den Zeitraum April bis Oktober eines jeden Jahres begrenzt. Diese Vereinbarung ist wirksam geschlossen worden. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB ist nicht erkennbar. Die Beteiligten konnten bei Vertragsschluss davon ausgehen, dass die Beklagte nur im genannten Zeitraum zur Badesaison Beschäftigungsbedarf für den Kläger hat.

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