Kein Fragerecht nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren
Im Rahmen einer Einstellung besteht seitens des Arbeitgebers kein allgemeines Fragerecht dahingehend, ob beim Bewerber Vorstrafen vorliegen oder Ermittlungsverfahren anhängig sind. Das hat das ArbG Bonn in einem Urteil vom 26.5.2020 (5 Ca 83/20) entschieden.
Geklagt hat ein Auszubildender zur Fachkraft für Lagerlogistik. Er ist seit 1.8.2018 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Dort hat er während seiner Tätigkeit u. a. Zugriff auf hochwertige Vermögensgüter. Bei der Einstellung musste der Azubi ein „Personalblatt“ ausfüllen, bei dem er "Gerichtliche Verurteilungen / schwebende Verfahren" verneinte, obwohl zu diesem Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen Raubes anhängig war und die Eröffnung der Hauptverhandlung bevor stand. Im Juli 2019 erklärte der Kläger gegenüber seinem Vorgesetzten, dass er eine Haftstrafe antreten müsse und eine Erklärung vom Betrieb brauche, dass er seine Ausbildung während seines Freigangs fortführen kann. Mit Schreiben vom 20.11.2019 erklärte die Beklagte die Anfechtung des Ausbildungsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Der Klage des Azubis hiergegen hat das ArbG Bonn stattgegeben.
Eine Anfechtung kommt nicht in Betracht. Der Arbeitgeber ist im Einstellungsverfahren zwar grundsätzlich berechtigt, Informationen zu Vorstrafen beim Bewerber einzuholen. Dies aber nur dann, wenn die Informationen relevant für die zu besetzende Stelle sein können. Die Frage nach gerichtlichen Verurteilungen und schwebenden Verfahren (Informationsinteresse des Arbeitgebers) geht unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerbers zu weit. Eine solche Frage ist unzulässig und berechtigt zur Lüge. Zur wahrheitsgemäßen Beantwortung ist der Kandidat dann nicht verpflichtet.
Vorliegend hat die Beklagte im Personalblatt unspezifisch die Frage nach Ermittlungsverfahren jedweder Art gestellt. Das geht bei einem angehenden Ausbildungsverhältnis zur Fachkraft für Lagerlogistik zu weit und ist nicht zulässig. Nicht jedwede Straftat begründet Zweifel an der Eignung zur Ausbildung des Klägers.
Bewirbt sich ein Kandidat um ein öffentliches Amt, darf der Arbeitgeber anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren erfragen, wenn diese Zweifel an der persönlichen Eignung für die angestrebte Tätigkeit begründen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.
Der Klimawandel macht auch vor der Arbeitswelt nicht halt. Eine Vielzahl an Unternehmen befasst sich seit einiger Zeit mit Überlegungen rund um
Anlässlich des Internationalen Tages der Menschen mit Behinderungen am 3. Dezember informiert die Bundesagentur für Arbeit (BA) über Chancengleichheit
Kaum eine Branche bleibt derzeit vom Arbeitskräftemangel verschont. Besonders Ausbildungsbetriebe beklagen seit Längerem, dass sie zu wenige
Das OVG Berlin-Brandenburg hat den Eilantrag eines hohen Funktionärs der Partei „Die Heimat“, der früheren NPD, auf Aufnahme in den juristischen
Das in § 17 Abs. 1 KSchG für die Ermittlung der erforderlichen personellen Betriebsstärke maßgebliche Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ enthält weder
Die Problemfelder im Recruiting- und Bewerbungsprozess sind zahlreich und vielfältig. Im Titelthema geben Nina Schäfer und Dr. Caroline Dressel