Kein Nachweis der Ausschlussfrist durch Bezugnahme kirchlicher Regelungen

Quelle: pixabay.com
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Eine in Bezug genommene kirchliche Arbeitsrechtsregelung gilt für den Arbeitsvertrag auch hinsichtlich der darin enthaltenen Ausschlussfrist. Sie ist eine wesentliche Arbeitsbedingung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG. Ist der kirchliche Arbeitgeber nicht in der Lage, dem Arbeitnehmer die Ausschlussfrist im Volltext nachzuweisen, kann Letzterer Schadensersatz verlangen. Dieser ist darauf gerichtet, den betroffenen Arbeitnehmer so zu stellen, als ob er keine Frist versäumt hat. Das hat das BAG in einem Urteil vom 30.10.2019 (6 AZR 465/18) entscheiden.

Der Arbeitsvertrag des als Küster und Reinigungskraft bei der beklagten katholischen Kirche beschäftigten Klägers nahm die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in Bezug. Dort ist u. a. eine sechsmonatige einstufige Ausschlussfrist vorgesehen. Der Kläger meinte, er sei fehlerhaft eingruppiert worden und verlangte die entsprechende Differenzvergütung. Mit Verweis auf die Ausschlussfrist verweigerte dies die Beklagte. Aus Sicht des Klägers war die Fristenregelung jedoch nicht wirksam. Er verlangte hilfsweise Schadensersatz, weil ihm die Beklagte die Ausschlussfrist nicht hinreichend nachgewiesen habe. Das LAG Düsseldorf wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision hatte hingegen Erfolg.

Der Erfüllungsanspruch auf die Differenzvergütung ist zwar verfallen, weil die Inbezugnahme der KAVO auch die dort enthaltene Ausschlussfrist (die wirksam den Verfall von Entgeltansprüchen anordnet, die den Mindestlohnanspruch übersteigen) umfasst.
Dem Kläger steht aber ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des NachwG zu. Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind im vorliegenden Zusammenhang Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie unterliegen als „ähnliche Regelungen“ nach dem Willen des Gesetzgebers nur im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6-9 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie gem. § 3 Satz 2 NachwG bei Änderungen der kirchlichen Regelungen erleichterten Nachweismöglichkeiten. Von diesen Erleichterungen wird nicht der Nachweis der Ausschlussfrist bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses erfasst.

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