Keine Einladung zum Vorstellungsgespräch: 3.700 Euro Entschädigung

Quelle: pixabay.com
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Eine fachlich nicht offensichtlich ungeeignete schwerbehinderte oder dieser gleichgestellten Person, die sich bei einem öffentlichen Arbeitgeber bewirbt, musste nach § 82 Satz 2 SGB IX a. F. zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Andernfalls drohte die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die unterlassene Einladung ist ein Indiz, das die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung begründet. Eine solche Vermutung kann vom Arbeitgeber nach § 22 AGG widerlegt werden. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 23.1.2020 (8 AZR 484/18) hervor.

Der schwerbehinderte Kläger verlangte vom beklagten Land eine Entschädigung i. H. v. 7.434,39 Euro, nachdem er sich dort erfolglos auf eine Stelle als Quereinsteiger in den Gerichtsvollzieherdienst per E-Mail beworben hatte. Eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ist unterblieben. Die Bewerbung enthielt den Hinweis, dass der Kläger einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Zudem ging aus der Bewerbung hervor, dass er fachlich für die Stelle nicht offensichtlich ungeeignet ist. Der Forderung auf Entschädigung hielt das Land entgegen, die Bewerbung sei wegen Überfüllung des Outlook-Postfachs und ungenauer Absprachen unter den befassten Mitarbeitern nicht in ihren Geschäftsgang gelangt. Deshalb könne schon keine Benachteiligung wegen der Behinderung des Klägers vorliegen. Nachdem das ArbG Köln die Klage abgewiesen hat, gab ihr das LAG Köln teilweise statt und sprach dem Kläger eine Entschädigung i. H. v. 3.717,30 Euro zu. Die seitens des beklagten Landes eingelegte Revision blieb erfolglos.

Es besteht ein Anspruch auf Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG. Der Kläger hätte nach § 82 Satz 2 SGB IX a. F. zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen, nachdem die Bewerbung dort eingegangen war. Die unterbliebene Einladung begründet die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person benachteiligt wurde. Diese Vermutung wurde nicht widerlegt. Das beklagte Land konnte sich nicht darauf berufen, dass die Bewerbung nicht in den Geschäftsgang der Behörde gelangt ist.

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