Keine Entschädigung nach Herabwürdigung wegen ostdeutscher Herkunft

Quelle: pixabay.com
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Die Herabwürdigung eines Kollegen wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt keine Benachteiligung i. S. d. § 1 AGG wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar. Das hat das ArbG Berlin in einem Urteil vom 15.8.2019 (44 Ca 8580/18) entschieden.

Der stellvertretende Ressortleiter eines Zeitungsverlages hatte gegen seinen Arbeitgeber geklagt und ihn auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Er sei von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden. Das ArbG Berlin wies die Klage ab.

Eine Entschädigung nach dem AGG steht dem Kläger nicht zu, da keine Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft oder Weltanschauung erfolgt ist. Ehemalige Bürger der DDR sind keine Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung.
Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung steht dem Kläger nicht zu. Hierzu hätte er den Arbeitgeber rechtzeitig über das Verhalten seiner Vorgesetzten informieren müssen. Das Mitverschulden an dem sehr hoch angesetzten und geltend gemachten Schaden i. H. v. insgesamt 800.000 Euro auf Seiten des Klägers wiegt derart schwer, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers ausgeschlossen ist.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

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