Krankes Kind am Arbeitsplatz rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Quelle: pixabay.com
Quelle: pixabay.com

Nimmt ein Arbeitnehmer sein erkranktes und betreuungsbedürftiges Kind mit zur Arbeit, rechtfertigt dies trotz der hierdurch erfolgten Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten keine fristlose Kündigung. Das geht aus einem Urteil des ArbG Siegburg vom 4.9.2019 (3 Ca 642/19) hervor.

Eine Altenpflegefachkraft befand sich bei der beklagten Arbeitgeberin noch in Probezeit. Als ihre Kinder erkrankten, stellte der behandelnde Arzt die Betreuungsbedürftigkeit fest. Die Angestellte nahm teilweise ihre Kinder mit zum Arbeitsplatz. Als sie einige Tage später selbst erkrankte, teilte sie dies der Beklagten per SMS mit und suchte einen Arzt auf, der einen später bestätigen Verdacht auf Grippe feststellte. Wenig später erhielt die Pflegekraft eine fristlose Kündigung, die mit dem Verstoß gegen das Verbot, Kinder mit zur Arbeit zu nehmen, begründet wurde. Hiergegen wehrte sich die Angestellte mit einer Kündigungsschutzklage und begehrte die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Das ArbG Siegburg gab der Klage nur insoweit statt, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit beendet werden konnte. Eine fristlose Kündigung scheidet hingegen aus, sie ist ungerechtfertigt. Das Verhalten der Klägerin ist zwar aus versicherungsrechtlichen Gründen und wegen der Ansteckungsgefahr für die Kollegen zumindest problematisch und stellt eine Pflichtverletzung dar. Das rechtfertigt jedoch keine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hier hätte eine Abmahnung genügt. Sonstige Gründe, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt hätten, wurden von Seiten der Beklagten nicht dargelegt.

Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG Köln eingelegt werden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Profitieren Sie vom Expertenwissen renommierter Fachanwält:innen, die Sie über aktuelle Entscheidungen des Arbeitsrechts informieren. Es werden Konsequenzen für die Praxis benannt und Handlungsempfehlungen ausgesprochen.

Printer Friendly, PDF & Email

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass eine eingetragene Lebenspartnerin Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zur

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzklagen von drei Fahrradkurierfahrerinnen und -fahrern abgewiesen, denen aufgrund ihrer Teilnahme an

Bis zum 1. August muss Deutschland die EU-Richt­linie über trans­pa­rente und verläss­liche Arbeits­be­din­gungen umsetzen. Ein entsprechender

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber

Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung

Das ArbG Berlin hat die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung einer Redakteurin des Senders Deutsche Welle für unwirksam erklärt (ArbG Berlin