Lieferdienste: Kein Betriebsrat für reine Auslieferungsstandorte
BAG-Entscheidung über betriebsratsfähige Einheiten in Plattformunternehmen
Der Siebte Senat des BAG hat entschieden, dass an reinen Auslieferungsstandorten (sog. Remote-Cities), im Gegensatz zu Standorten mit Verwaltungsfunktion (sog. Hub-Cities) eines plattformbasierten Lieferdienstes keine wirksamen Betriebsratswahlen durchgeführt werden können, wenn diese Einheiten nach BetrVG keine Betriebe oder selbstständige Betriebsteile darstellen (Beschlüsse vom 28. Januar 2026 – 7 ABR 23/24 u. a.).
Nach § 1 BetrVG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 werden Betriebsräte in Betrieben oder selbstständigen Betriebsteilen gewählt. Ein Betrieb definiert sich durch eine organisatorische Einheit und eine einheitliche Leitung, die Personelles und Soziales steuert. Ein Betriebsteil muss genügend organisatorische Eigenständigkeit besitzen, um gegenüber dem Hauptbetrieb als eigene Einheit zu gelten – dies gilt nach Ansicht des BAG auch, wenn die Arbeit überwiegend digital und app-basiert erfolgt.
Im entschiedenen Fall bietet die Arbeitgeberin plattformbasierte Lieferdienste für Essen an. Neben der Zentrale, die administrative und organisatorische Aufgaben übernimmt, bestehen bundesweit weitere Standorte: Hub-Cities dienen ebenfalls Verwaltungs- und Koordinationszwecken, Remote-Cities sind reine Auslieferungseinheiten, in denen ausschließlich Fahrer tätig sind, deren Einsatz überwiegend über eine App gesteuert wird. In mehreren Remote-Cities waren in den Jahren 2022 und 2023 Betriebsräte gewählt worden. Die Arbeitgeberin focht diese Wahlen an und argumentierte, dass die Einheiten keine eigenständigen, betriebsratsfähigen Organisationseinheiten darstellten.
Das BAG erklärte diese – in Bestätigung der Vorinstanzen – für unwirksam. Weder die Zusammenfassung zu einem Liefergebiet noch ein eigener Dienstplan begründeten eine betriebsratsfähige Organisationseinheit. Auch die Beschäftigten als bloße Interessengemeinschaft genügten hierfür nicht.
