Mobbing im Rechtssinne nicht feststellbar
Klage einer Arbeitnehmerin wegen sogenannten Mobbings erfolglos (Az 5 Ca 139/25)
Mit Urteil vom 11.06.2026 wies die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – unter Vorsitz des Präsidenten des Arbeitsgerichts Theodor Thewes die Klage einer Universitätsmitarbeiterin gegen ihre Arbeitsgeberin zurück. Die seit vielen Monaten arbeitsunfähige Mitarbeiterin hatte wegen behaupteten „Mobbings“ durch eine Kollegin von der Arbeitgeberin u. a. gefordert, das Arbeitsverhältnis der Kollegin zu beenden sowie eine Entschädigung zu zahlen.
Die Kammer stellte klar, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhänge, ob ein so genanntes Mobbing vorliege. Nach der Rechtsprechung werde unter Mobbing das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden. Konflikte am Arbeitsplatz könnten subjektiv unterschiedlich verarbeitet werden, so dass nicht auch immer Mobbing vorliege, wenn ein Konflikt zu psychischen oder physischen Beeinträchtigungen führe. Wenn Menschen zusammenarbeiteten, seien Konflikte in einem gewissen Umfang unvermeidbar. Die Grenze zum nicht rechts- bzw. sozialadäquaten Verhalten sei dann überschritten, wenn Verhaltensweisen bezweckten oder bewirkten, dass die Würde der Mitarbeitenden verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen und Erniedrigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen werde.
Bei Anlegung dieses Maßstabs konnte die Kammer nicht feststellen, dass die von der Klägerin geschilderten Handlungen und Verhaltensweisen der Kollegin - selbst wenn man diese als wahr unterstellen würde – als Mobbing im Rechtssinne zu qualifizieren seien, und zwar weder bei isolierter Betrachtung noch in der Gesamtschau. Es handele sich bei objektiver Betrachtung um einen Konflikt zwischen zwei Kolleginnen am Arbeitsplatz, der allerdings aufgrund subjektiven Empfindens bei der Klägerin zu einer psychischen Gesundheitsschädigung geführt habe. Dies könne jedoch nicht dem beklagten Land als Arbeitgeber angelastet werden. Dementsprechend bestehe hier weder eine Verpflichtung der Arbeitgeberseite, Maßnahmen gegen die Kollegin der Klägerin zu ergreifen, noch deswegen Zahlungen an die Klägerin zu leisten.
Die Klägerin kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats Berufung beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – einlegen.
Pressemitteilung des ArbG Mannheim vom 12.6.2026
