Schätzung der Schadenshöhe nach Versetzung

Quelle: pixabay.com
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Die Tatsachengerichte können bei der Schadensschätzung im Rahmen der Erstattung der Kosten, die dem Arbeitnehmer durch Benutzung seines privaten Pkw nach einer Versetzung entstanden sind, nach § 287 Abs. 1 ZPO die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) über den Fahrtkostenersatz heranziehen. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 28.11.2019 (8 AZR 125/18) hervor.

Der bei der Beklagten langjährig als Metallbaumeister beschäftigte Kläger arbeitete zunächst in Hessen und wurde im November 2014 „für mindestens zwei Jahre, ggf. länger“ an einen anderen Standort nach Sachsen versetzt. Obwohl er sich vor dem ArbG hiergegen wehrte, trat er seinen Dienst weisungsgemäß an. Nachdem das Hessische LAG die Versetzung im Mai 2016 für unwirksam erklärte, arbeitete der Kläger noch bis September 2016 weiter in Sachsen. Nun verlangte er Ersatz der Kosten, die ihm durch die wöchentlichen Fahrten von seinem Hauptwohnsitz in Hessen zu seiner sächsischen Wohnung mit seinem privaten Pkw entstanden sind. Entsprechend der steuerrechtlichen Regelungen stünden ihm u. a. für die Monate Juni bis September 2016 für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro zu. Das ArbG gab der Klage statt. Das Hessische LAG hat das Urteil teilweise abgeändert und dem Arbeitnehmer Reisekosten lediglich nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) zugesprochen. Hiernach bekäme er eine Erstattung für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln für Heimfahrten alle zwei Wochen. Mit seiner Revision verlangte der Kläger weiter ein Kilometergeld i. H. v. 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer. Das war vor dem 8. Senat des BAG erfolgreich.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund der Hin- und Rückfahrten zwischen Hessen und Sachsen einen Anspruch auf Schadensersatz. Insofern hat das BAG die Vorinstanz bestätigt. Jedoch war die Heranziehung der TGV-Bestimmungen zur Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht der richtige Maßstab. Vielmehr sind die die Regelungen des JVEG über den Fahrtkostenersatz, wonach für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld i. H. v. 0,30 Euro zu zahlen ist, maßgeblich.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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