Vorsicht bei Freistellung in gerichtlichem Vergleich

Quelle: pixabay.com
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Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Zwecke des Abbaus des Arbeitszeitkontos wird durch eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich nur dann erfüllt, wenn hinreichend deutlich wird, dass mit der Maßnahme auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Die schlichte Klausel, dass der Mitarbeiter unwiderruflich von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt werden soll, ist nicht ausreichend. Das hat das BAG in einem Urteil vom 20.11.2019 (5 AZR 578/18) entschieden.

Das Arbeitsverhältnis der als Sekretärin bei der Beklagten beschäftigten Klägerin wurde fristlos gekündigt. Im anschließenden Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien Mitte November 2016 einen gerichtlichen Vergleich. Hiernach sollte das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.1.2017 durch ordentliche Arbeitgeberkündigung enden. Unter Fortzahlung der Vergütung wurde die Klägerin unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Der Resturlaub sollte in diesen Zeitraum eingebracht sein. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel war nicht vorgesehen. Nachdem das Arbeitsverhältnis endete, forderte die Sekretärin Abgeltung von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto. Das ArbG gab der Klage statt, das LAG Hamm wies die Klage auf die Berufung der Beklagten ab. Die zugelassene Revision war jedoch erfolgreich und führte zur Wiederherstellung des Urteils erster Instanz.

Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto, die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können, in Geld abzugelten. Die Freistellung von der Arbeitsverpflichtung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ist nur dann geeignet, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will. Hieran fehlt es vorliegend.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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