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Bild: svetazi/stock.adobe.com

VW: ArbG entscheidet über Kündigungsfolgen

Mündliche Verhandlung in Kündigungsschutzverfahren zweier Beschäftigter gegen die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz – Urteil vom 23.9.2026 sowie Bekanntgabe eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung –

Das ArbG Braunschweig hat am 23.9.2026 Kündigungsschutzverfahren von zwei Mitarbeitern, die dem Oberen Managementkreis angehören, gegen die Volkswagen AG weiterverhandelt. Ein erster Verhandlungstag mit Teilurteil und Auflagen- und Beweisbeschluss fand bereits am 25.2.2026 vor dem ArbG Braunschweig statt (vgl. Pressemitteilung Nr. 01/2026 vom 25.2.2026).

Nachdem das ArbG in einem Fall bereits am 25.2.2026 entschieden hat, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Arbeitgeberin beendet worden ist, jedoch aufgrund der ordentlichen fristgerechten Kündigung mit dem 30.9.2026 endet, entschied das Gericht heute über weitere Ansprüche dieses Arbeitnehmers sowie eine Widerklage der Arbeitgeberin.

Den mit den Kündigungsschutzverfahren geltend gemachten Ansprüchen auf Annahmeverzugslohn für den Zeitraum ab der fristlosen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gab das Gericht – soweit die Ansprüche bereits fällig waren – statt.

 

Pressemitteilung des ArbG Braunschweig vom 24.9.2026

Redaktion (allg.)