BEM: Wiedereingliederung durch organisierten Suchprozess

Source:pixabay.com
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Sind Arbeitnehmer länger als sechs Wochen – am Stück oder wiederholt – arbeitsunfähig krank, muss der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen. War dieses nicht ausreichend, ist eine krankheitsbedingte Kündigung unverhältnismäßig, urteilte das ArbG Berlin am 16.10.2015 (28 Ca 9065/15).

Ein Beschäftigter war wegen eines Tumors länger als ein Jahr arbeitsunfähig erkrankt. Sein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen dieser Fehlzeit und der dadurch entstehenden Kosten. Er ging davon aus, der Arbeitnehmer werde wegen der Schwere der Erkrankung nicht zurückkehren.

Das ArbG Berlin hielt die krankheitsbedingte Kündigung für unverhältnismäßig und damit für unwirksam. Der Arbeitgeber habe nicht genügend – im Rahmen eines BEM – geprüft, warum eine Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz eine leidensgerechte Anpassung/Veränderung dessen oder eine Beschäftigung auf einer anderen Position mit einer anderen Tätigkeit unmöglich gewesen sei.
Ziel des BEM ist zu prüfen, so sah es das Gericht, wie der Mitarbeiter wieder beschäftigt werden kann. Mögliche Änderungen der Betriebsanlagen, eine Umgestaltung der Arbeitsplätze, der Arbeitsorganisation und Arbeitszeit sind dabei zu berücksichtigen. Zu diesem Suchprozess gehören auch Gespräche zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und die stufenweise Wiedereingliederung. Das Gericht ließ die Berufung gegen das Urteil zu.

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