Corona: Auslaufen der Corona-ArbSchV, Long-Covid und bEM

Bild: AdobeStock/DonkeyWorx
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Bundesarbeitsminister Heil (SPD) kündigte in der vergangenen Woche gegenüber der Nachrichtenagentur Reuters an, er „werde per Ministerverordnung die Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 aufheben“. Ursprünglich war das Auslaufen der Regelungen zum 8.4. vorgesehen. Bis Außerkrafttreten der Verordnung ist weiterhin die Gefährdungsbeurteilung Grundlage für ein betriebliches Hygienekonzept, aus welchem sich die notwendigen Schutzmaßnahmen ergeben.

„Ziel dieser […] zum 1.10.2022 in Kraft getretenen und bis zum 7.4.2023 befristeten neuen Corona-ArbSchV ist es, Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastruktur und der Wirtschaft durch betriebliche Arbeitsschutzkonzepte zu reduzieren“, erläutert Dr. Sebastian Maiß, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner der Sozietät michels.pmks, Düsseldorf (vgl. AuA 11/22, S. 14). Auch zur „Ausgestaltung einer Tätigkeit aus dem Homeoffice“ enthalte die aktuelle Fassung der Corona-ArbSchV keine Regelungen, sondern überließ diese dem Arbeitgeber, so Maiß weiter.

Nunmehr seien laut Heil bundesweit einheitliche Regelungen aufgrund des nachlassenden Infektionsgeschehens nicht mehr erforderlich, um den betrieblichen Infektionsschutz zu gewährleisten. Ohnehin sah „die aktuell geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung […] in weiten Teilen nur noch Empfehlungen bzw. vergleichsweise wenig eingriffsintensive Maßnahmen vor“, sagte Professor Dr. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei FHM in Hamburg, gegenüber lto.

Auch wenn die Zahl der Neuerkrankungen abnimmt, beschäftigen die mittlerweile zahlreichen Long-Covid-Fälle viele Betriebe. Ein wichtiges Instrument für Arbeitgeber, um diesen gegenzusteuern und sich im Kündigungsfall rechtlich abzusichern, ist das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM). „Gerade im Fall von Long-Covid-Erkrankungen muss das bEM-Verfahren keine als reine Formalie empfundene Verpflichtung für Unternehmen darstellen. Die betroffenen Arbeitnehmer sind regelmäßig unvermittelt durch die Erkrankung an Covid-19 aus ihrem bisherigen (Berufs-)Leben gerissen worden. Aus medizinischer Sicht hat die Forschung zu erfolgsversprechenden Behandlungsmethoden erst begonnen“, erklärt Michael Riedel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin (vgl. AuA 11/22, S. 9). „Neben der tatsächlichen Chance, den Arbeitnehmer ohne erhebliche Ausfallzeiten wieder in den Betrieb einzugliedern, besteht für Arbeitgeber ein gewichtiges rechtliches Interesse an der Durchführung des bEM im Zusammenhang mit der krankheitsbedingten Kündigung“ (Riedel, AuA 11/22, S. 10).

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