Amateurtrainer im Nebenberuf als Arbeitnehmer?

(c) schemmi / pixelio.de
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Der Trainer einer Fußballmannschaft ist Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG und kann vor den Arbeitsgerichten klagen. Das entschied das LAG Mecklenburg-Vorpommern mit kürzlich bekannt gewordenem Beschluss vom 7.7.2014 (2 Ta 21/14).

Ein Amateurtrainer arbeitete nebenberuflich bei einem Fußballverein. Vertraglich festgelegt waren Tätigkeiten im Umfang von wöchentlich 10 und monatlich 40 Stunden. Mindestens dreimal in der Woche – am Montag, Mittwoch und Donnerstag zwischen 18:30 Uhr und 20:00 Uhr – sollte er das Fußballtraining leiten, die erste Mannschaft auf das jeweilige Spiel vorbereiten und betreuen. Gegen seine fristlose Kündigung machte der Übungsleiter vor dem ArbG Neubrandenburg Rechtschutz und die Zahlung ausstehenden Lohns geltend. Der Verein rügte im Wege der sofortigen Beschwerde die Zuständigkeit des Gerichts, denn der Kläger sei kein Arbeitnehmer i. S. d. ArbGG.

Das ArbG und das LAG Mecklenburg-Vorpommern wiesen die sofortige Beschwerde zurück. Der Trainer ist danach Arbeitnehmer und damit das ArbG zuständig. Der Vertrag spricht von „Arbeitsverhältnis“ und auch die Lohnabrechnung erfolgte als geringfügig Beschäftigter. Zudem band ihn der Verein durch die festgelegten Trainingszeiten in seine Arbeitsabläufe ein, so dass ein Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der auszuführenden Dienstleistung vorlag. In der Sache muss nun das ArbG Neubrandenburg entscheiden.

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