Azubi muss Schmerzensgeld zahlen – kein Altersbonus

(c) Tim Reckmann / pixelio.de
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Auszubildende haften nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer, wenn sie bei einem Kollegen des gleichen Betriebs einen Schaden verursachen. Auf ihr Alter wird keine Rücksicht genommen, entschied das BAG in einem Urteil vom 19.3.2015 (8 AZR 67/14).

In einem Kfz-Handel mit Werkstatt und Lager warf ein 19-Jähriger Azubi (Beklagter) in Richtung seines 17-Jährigen Kollegen (Kläger) ohne Vorwarnung und mit abgewandter Körperhaltung ein 10g schweres Wuchtgewicht. Dieses traf ihn am linken Auge, am Augenlied und an der Schläfe. Die Wunde musste in einer Augenklinik stationär behandelt werden und zog weitere Untersuchungen und operative Eingriffe nach sich. Schließlich mussten ihm die Ärzte eine Kunstlinse einsetzen, wobei Einschränkungen aufgrund einer Narbe auf der Hornhaut verblieben. Von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall erhält der Geschädigte eine monatliche Rente i. H. v. 204,40 Euro. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten lehnt Ansprüche seitens des Klägers ab. Er verlangt Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle zukünftig mit dem Ereignis in Verbindung stehenden Schäden zu ersetzen, da weitere Beeinträchtigungen und operative Eingriffe drohen. Der Kollege hätte wissen müssen, dass jemand verletzt werden könne. Dieser behauptet jedoch, dass es üblich gewesen sei, die Wuchtgewichte fallen zu lassen oder sie zur Seite bzw. nach hinten zu werfen, damit sie am Abend gesammelt entsorgt werden können. Er habe nicht damit gerechnet, dass er einen Menschen treffen könnte, da er niemanden wahrgenommen habe. Die Verletzung sei also durch betriebliche Tätigkeit hervorgerufen, sodass eine Haftung nach §§ 105, 106 SGB VII ausgeschlossen sei. Das Hessische LAG kam in einem Urteil vom 20.8.2013 (13 Sa 269/13) zu dem Ergebnis, dass der Wurf des Beklagten nicht betrieblich veranlasst war. Dieser handelte schuldhaft und wurde zur Zahlung von Schmerzensgeld i. H. v. 25.000 Euro verurteilt.

Die hiergegen eingelegte Revision blieb erfolgslos. Es sind keine Rechtsfehler ersichtlich. Für einen Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 SGB VII fehlen die Voraussetzungen. Zudem ist die in der Vorinstanz angenommene Höhe des Anspruchs des Klägers nicht zu beanstanden.

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