BAG: Schadensersatzanspruch gegen Mitarbeiter wegen Zahngold

(c) Kathrin Frischemeyer / pixelio.de
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Arbeitnehmer sind, wenn sie Edelmetallrückstände aus der Asche eines Krematoriums entnehmen, zur Herausgabe bzw. zum Schadensersatz in entsprechender Anwendung des Auftragsrechts nach § 667 BGB verpflichtet. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 21.8.2014 (8 AZR 655/13) hervor.

Der Beschäftigte eines Krematoriums bediente über mehrere Jahre die Einäscherungsanlage. Als gegen ihn wegen schweren Bandendiebstahls, Störung der Totenruhe und Verwahrungsbruch ermittelt wurde, fand man heraus, dass mehrere Arbeitnehmer regelmäßig die Asche von Verstorbenen nach Gegenständen durchsuchten. Bei einer Hausdurchsuchung stellten Polizeibeamte neben Zahngold und erheblichen Geldbeträgen auch Unterlagen über den Verkauf von Edelmetall sicher. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin fristlos das Arbeitsverhältnis und verlangt nun Schadensersatz. Es geht um den Erlös aus dem Verkauf der entwendeten Edelmetalle im Zeitraum 2003 bis 2009, was einer Summe von 255.610,41 Euro entspricht. Das LAG Hamburg gab einer entsprechenden Klage des Betreibers des Krematoriums statt.

Auf die Revision des beklagten Ex-Mitarbeiters verwies das BAG die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das LAG. Zwar hat der Arbeitgeber, auch wenn er selbst nicht Eigentümer des Zahngolds geworden ist, als Betreiber des Krematoriums grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Vorliegend ist jedoch strittig, wem der Anspruch konkret zusteht, weil der Betreiber zwischenzeitlich gewechselt hat.

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