Beamtenrecht: wegen Kinderbetreuung Altersgrenze überschritten

Eine Bewerberin kann als Beamtin auf Probe eingestellt werden, wenn sie die Höchstaltersgrenze wegen der Betreuung minderjähriger Kinder überschreitet und obwohl sie nebenher in Teilzeit in der Privatwirtschaft tätig war. Das geht aus einer am 5.2.2015 veröffentlichten Entscheidung des VG Aachen hervor (Urt. v. 22.1.2015 - 1 K 1555/13).

Eine 42-Jährige betreute zwei minderjährige Kinder und arbeitete zeitweise 26 Wochenstunden für ein privates Mobilfunkunternehmen. Sie hatte die Möglichkeit zur Telearbeit und bearbeitete u. a. Projekte in Asien und Kanada vornehmlich in den frühen Morgen- und Abendstunden. Bei ihrer Bewerbung beim Land überschritt sie die Höchstaltersgrenze für die Einstellung als Beamtin auf Probe um zwei Jahre. Das Land stellte sie deshalb nicht ein, woraufhin sie vor dem VG Aachen klagte.

Das Gericht gab der Klage statt. Nach der Laufbahnverordnung dürfe die Frau die Altersgrenze überschreiten, wenn Grund die Betreuung von Kindern ist. Zwar sei sie einer Tätigkeit nachgegangen und grundsätzlich sei bei 26 Wochenstunden auch davon auszugehen, dass sie nicht mehr überwiegend ihre Kinder betreute. Wegen der Heimarbeit und der Arbeitszeiten früh morgens und abends liege aber eine Ausnahme vor.
Das beklagte Land kann nun einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

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