Soll das BVerfG ein Gesetz außer Vollzug setzen, gelten besondere Hürden. Gravierende, irreversible oder nur schwer revidierbare Nachteile, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Das geht aus einem Beschluss vom 6.10.2015 hervor (1 BvR 157/15).
Insgesamt drei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von Berufsgruppengewerkschaften hat der Erste Senat des BVerfG eine Absage erteilt. Den Beschwerdeführern ist es auch bei Fortgeltung des Gesetzes und Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache möglich, Tarifverträge längerfristig auszuhandeln. Ihre Existenz ist nicht bedroht und ein Zuwarten führt nicht zu unabwendbaren Nachteilen im Hinblick auf ihre Mitgliederzahlen oder ihre Tariffähigkeit.
Eine Entscheidung in der Hauptsache wird bis zum Ende des Jahres erwartet.
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