„Wer im Auftrag des Bundes arbeitet soll auch ordentlich bezahlt werden“ − Bundeskabinett bringt umstrittenes Tariftreuegesetz auf den Weg
Das Bundeskabinett hat heute das von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck vorgelegte umstrittene Tariftreuegesetz auf den Weg gebracht. Dieses soll einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie leisten. Nach der bisherigen Rechtslage haben Unternehmen ohne Tarifbindung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen grundsätzlich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmen mit Tarifbindung. Denn dasjenige Unternehmen, welches keine tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewährt, kann aufgrund geringerer Personalkosten Angebote zu günstigeren Konditionen erstellen. Der Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten soll eingeschränkt werden, indem Unternehmen ihren Arbeitnehmern künftig tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen.
„Tarifverträge sichern anständige Löhne und gute Arbeitsbedingungen. Ich will, dass noch mehr Beschäftigte von Tarifverträgen profitieren. Deshalb setzen wir jetzt mit dem Tariftreuegesetz ein starkes Zeichen: Aufträge des Bundes sollen nur noch an Unternehmen vergeben werden, in denen tarifvertragliche Standards gelten. Damit geht der Bund mit gutem Beispiel voran und setzt einen starken Anreiz für mehr Tarifbindung. Das ist ökonomisch sinnvoll, denn durch höhere Löhne stärken wir die Binnennachfrage in Zeiten außenpolitischer Unsicherheit. Und wir sorgen für fairen Wettbewerb, weil die Unternehmen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen, keinen Nachteil haben. Mit dem Tariftreuegesetz lösen wir ein gesellschaftliches Versprechen ein: Wer im Auftrag des Bundes arbeitet soll auch ordentlich bezahlt werden.“
Der Regierungsentwurf enthält zwei Maßnahmen: Zum einen sollen öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ab einem Schwellenwert von 30.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Dienstleistungskonzessionen und 50.000 Euro bei Bauaufträgen und Baukonzessionen nur noch an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, den zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmern die in der einschlägigen Rechtsverordnung festgesetzten tariflichen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Zum anderen soll im Rahmen einer Erprobung bei den Betriebsratswahlen 2026 in Betrieben, in denen bereits ein Betriebsrat besteht, ergänzend zu den bestehenden Formen der Stimmabgabe die Möglichkeit geschaffen werden, die Stimme elektronisch abzugeben.
Das Inkrafttreten des Gesetzes ist allerdings unwahrscheinlich, da es zunächst noch den Bundestag passieren müsste, wo SPD und Grüne nach dem Bruch der Ampel-Koalition keine Mehrheit mehr haben.
Lesen Sie zu diesem Thema folgenden Artikel aus AuA 11/24:
Profitieren Sie vom Expertenwissen renommierter Fachanwält:innen, die Sie über aktuelle Entscheidungen des Arbeitsrechts informieren. Es werden Konsequenzen für die Praxis benannt und Handlungsempfehlungen ausgesprochen.
Definieren Tarifvertragsparteien als außertariflich diejenigen Angestellten, deren geldwerte materielle Arbeitsbedingungen diejenigen der höchsten
Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a
Das deutsche Tarifsystem erfährt als sozial und politisch hoch angesehenes Gut große Wertschätzung auf der einen, jedoch eine geringe Beteiligung auf
Der erstmals in hybrider Form veranstaltete Kongress Arbeitsrecht ist im 18. Jahrgang am 7. und 8. Februar erfolgreich über die (Live- und Digital-
Der Arbeitgeber kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland
Wenn ein Tarifvertrag zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008 einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung sowie Zusatzleistungen des