Der Gesetzgeber hat das Streikverbot für Beamte als eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums zu beachten. Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG steht dem nicht entgegen. Das Verbot ist mit der EMRK vereinbar. Das hat das BVerfG in seinem heutigen Urteil vom 12.6.2018 (2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15) entschieden.
Geklagt hatten beamtete Lehrkräfte an Schulen verschiedener Bundesländer. Diese beteiligten sich in der Vergangenheit während der Dienstzeit an Protestveranstaltungen und Streiks der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Disziplinarrechtliche Maßnahmen waren die Folge. Die Teilnahme an den Maßnahmen sei ein Verstoß gegen grundlegende beamtenrechtliche Pflichten. Die Beschwerdeführer sehen hingegen eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG. Das Streikrecht sei ein Recht für Jedermann. Dem steht Art. 33 Abs. 5 GG entgegen, der bestimmt, dass der Gesetzgeber für Beamte besondere Regeln festlegen darf – und dieser hat sich für ein Streikverbot entschieden.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde der Lehrer erwartungsgemäß zurückgewiesen und das Streikverbot für Beamte in Deutschland bestätigt. Diese dürfen weiterhin nicht für ein höheres Gehalt und eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen streiken.
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