Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten von jährlich mehr als sechs Wochen müssen Arbeitgeber auch gegenüber Beamten ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX anbieten. Die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt aber keine Durchführung eines BEM voraus, entschied das BVerwG durch Urteil vom 5.6.2014 (2 C 22.13).
Ein Beamter war seit 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Die ärztliche Begutachtung ergab, dass er keinerlei Arbeitsleistung mehr erbringen konnte, sodass ihn sein Dienstherr in Frühpension versetzte. Widerspruch und Klage des Beamten blieben erfolglos. Das OVG Schleswig-Holstein entschied, dass es rechtmäßig ist, den Mitarbeiter wegen Dienstunfähigkeit in den Vorruhestand zu versetzen. Dabei prüfte es nicht, ob eine anderweitige Beschäftigung möglich war und ließ offen, ob die Verpflichtung zur Durchführung eines BEM überhaupt für Beamte gilt. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hat das BVerwG nun zurückgewiesen. Die Entscheidung des OVG war im Ergebnis richtig, weil der Beamte seine Dienstpflichten nicht mehr erfüllen konnte. Grundsätzlich muss der Dienstherr bei längerer Dienstunfähigkeit auch Beamten ein BEM anbieten, außer sie sind – wie im entschiedenen Fall – dauerhaft zur Restleistung nicht in der Lage. Das Angebot der Widereingliederung ist aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand.
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