EuGH zur Auslegung des Betriebsbegriffs bei Massenentlassungen

(c) Helene Souza / pixelio.de
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Der Begriff „Betrieb“ in der Richtlinie über Massenentlassungsanzeigen (98/59/EG) ist bei Unternehmen mit mehreren Einheiten nach einem Urteil des EuGH vom 30.4.2015 (C-80/14) dahingehend auszulegen, dass er sich auf diejenige Einheit bezieht, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesen sind.

Die Zahlungsunfähigkeit zweier Gesellschaften, die in Großbritannien im Einzelhandel tätig waren und Ladenketten betrieben, führte dazu, dass sie unter Insolvenzverwaltung gestellt wurden. Infolgedessen wurden für Tausende Arbeitnehmer Sozialpläne erstellt. Eine entlassene Angestellte sowie die 430.000 Mitglieder vertretende Gewerkschaft USDAW erhoben Klage und forderten vom Arbeitgeber die Zahlung von Schutzentschädigungen. Dieser habe das im britischen Recht vorgesehen Konsultationsverfahren vor Erlass der Sozialpläne nicht eingehalten.
In erster Instanz sprachen die Richter einem Teil der Betroffenen eine Schutzentschädigung zu. Dem anderen Teil versagte man dies, weil er in eigenständigen Betrieben mit weniger als 20 Arbeitnehmern gearbeitet hätte. Bei dieser Größe sei die für das Konsultationsverfahren vorgesehene Schwelle nicht erreicht. Im anschließenden Rechtsmittelverfahren legte der Court of Appeal of England and Wales (Cicil Division) dem EuGH die Frage vor, ob sich die Wendung „mindestens 20“ in der Richtlinie auf die Zahl der Entlassungen bezieht, die in allen Betrieben des Arbeitgebers innerhalb von 90 Tagen vorgenommen werden, oder auf die Zahl der in jeder einzelnen Einheit vorgenommenen Entlassungen. Zudem sollten die Luxemburger Richter den Begriff „Betrieb“ klarstellen und erläutern, ob das gesamte betroffene Einzelhandelsunternehmen als eine einzige wirtschaftliche Geschäftseinheit erfasst ist oder aber das einzelne Ladengeschäft, dem die Arbeitnehmer zur Aufgabenerfüllung zugewiesen sind.

Der Gerichtshof antwortete hierauf wie folgt: „Betrieb“ ist ein unionsrechtlicher Begriff, der nicht anhand von Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann. Es bedarf demnach einer einheitlichen Auslegung. Bei einem Unternehmen, das aus mehreren Einheiten besteht, wird der „Betrieb“ von derjenigen Einheit gebildet, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zugewiesen sind.
Die Auslegung der Formulierung „mindestens 20“ erfordert die Berücksichtigung der Entlassungen in jedem Betrieb für sich genommen. Die Richtlinie ist im Ergebnis so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die eine Konsultations- und Informationspflicht der betroffenen Belegschaft bei Entlassung von mindestens 20 Arbeitnehmern eines einzelnen Betriebs des Unternehmens innerhalb von 90 Tagen vorsieht. Das gilt nicht, wenn die Gesamtzahl der Entlassungen in allen oder bestimmten Betrieben innerhalb derselben Zeit die Schwelle von 20 Arbeitnehmern erreicht oder übersteigt.

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