BAG: Massenentlassung - Rechtsfolgen von Fehlern im Anzeigeverfahren - Änderung der Rechtsprechung?
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat durch Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 6 AZR 157/22 (B) - nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts an seiner Rechtsauffassung festhält, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung erklärte Kündigung nichtig ist, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG vorliegt (vgl. Pressemitteilung Nr. 46/23).
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tag das Anfrageverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union um die erforderliche Beantwortung von Fragen zur Auslegung der den §§ 17 ff. KSchG zugrundeliegenden Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ersucht.
Der genaue Wortlaut der Vorlagefragen ist nachzulesen auf www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Menüpunkt „Sitzungsergebnisse“.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 1. Februar 2024 - 2 AS 22/23 (A) - Vorgehend: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 6 AZR 157/22 (B) -
Pressemitteilung Nr. 4/24 des BAG vom 1.2.2024
Profitieren Sie vom Expertenwissen renommierter Fachanwält:innen, die Sie über aktuelle Entscheidungen des Arbeitsrechts informieren. Es werden Konsequenzen für die Praxis benannt und Handlungsempfehlungen ausgesprochen.
Das ArbG Berlin hat die Probezeitkündigung eines Auszubildenden bei dem Springer-Konzern für wirksam erachtet, der ein Video mit dem Titel „Wie
Ausgangspunkt und allgemeine Herausforderungen
Die Statistiken zu Frauen in Führungspositionen sind enttäuschend, wenn nicht gar besorgniserregend
Am 31.12.2024 endet der Zeitraum der Gewährung einer bis zu 3.000 Euro steuerfrei bleibenden Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG)
Vor dem LAG Berlin-Brandenburg stritten die Parteien um die Rückzahlung gewährter Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Arbeitnehmer
Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen der EU (sog. Nachweis-Richtlinie) führte der
Problempunkt
Die Klägerin verfolgt als Geschäftsführerin der Beklagten Urlaubsansprüche aus dem BUrlG. Sie war zunächst als