Höchstalter für Einstellung von Polizeibeamten ist europarechtswidrig

(c) Tim Reckmann / pixelio.de
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Die Regelung eines Höchstalters von 30 Jahren für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter verstößt gegen Unionsrecht, entschied der EuGH (Urt. v. 13.11.2014 – C-416/13).

Die Luxemburger Richter mussten eine Regelung der Autonomen Gemeinschaft Asturien (Spanien) bewerten. Nach dieser gilt für den Zugang zu einer Stelle als örtlicher Polizeibeamter eine Altersgrenze von 30 Jahren. Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen sein Grundrecht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern.

Nach Ansicht des EuGH liegt hierin eine hierin eine ungerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters. Zwar erfordert der Polizeidienst danach eine besondere körperliche Eignung; hieraus folgt aber nicht, dass darüber nur Personen eines bestimmten Alters verfügten. Ob die Anforderungen erfüllt sind, kann in körperlichen Eignungstests überprüft werden. Die Einsatzbereitschaft und die Funktionalität der örtlichen Polizei sind aber nicht von einer bestimmten Altersstruktur abhängig.
Ggf. rechtfertigende sozialpolitische Ziele – Sicherstellung der erforderlichen Ausbildung oder eine angemessene Beschäftigungszeit bis zum Ruhestand – konnte der EuGH nicht erkennen.

Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung auf deutsche Verhältnisse auswirkt; möglicherweise werden künftig auch hierzulande häufiger Altersgrenzen bei Einstellungsverfahren europarechtlich überprüft.

Weiterführende Links:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=159557&m...

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