Insolvenzverwalter ist der falsche Klagegegner bei Freigabeerklärung

Ein Insolvenzverwalter ist der falsche Klagegegner für frühere Arbeitnehmer, wenn er dem Insolvenzschuldner eine Freigabe für selbstständige Tätigkeiten erteilt hat. Dies hat das BAG mit Urteil vom 21.11.2013 entschieden (6 AZR 979/11).

Ein Kraftfahrer war bei einem Einzelunternehmer, der einen Kurier- und Kleinsttransportbetrieb führte, beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich; fünf Tage später wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Tags drauf erklärte dieser gegenüber dem Schuldner(Einzelunternehmer), dass er die von ihm ausgeübte selbstständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigebe.

Der klagende Kraftfahrer wollte gegenüber dem Insolvenzverwalter festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht fristlos, sondern ordentlich beendet wurde.Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das LAG Niedersachsen wies sie ab. Dem schloss sich das BAG nun an.
Grundsätzlich ist nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes der richtige Klagegegner – auch dann, wenn die Kündigung noch der Insolvenzschuldner erklärt hat. Übt Letzterer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber eine selbstständige Tätigkeit aus und gibt der Insolvenzverwalter diese nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse frei, fällt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auch über die zu diesem Zeitpunkt bereits begründeten Arbeitsverhältnisse an den Schuldner zurück. Ab dann ist dieser – und nicht mehr der Insolvenzverwalter – der richtige Gegner für eine Kündigungsschutzklage.

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